Die Vorinstanz erachte ihn als nicht integriert, obwohl er immer gearbeitet habe und nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Als einzigen Grund für eine mangelhafte Integration nenne sie seine mangelhaften Deutschkenntnisse und die Notwendigkeit einer Übersetzung anlässlich der Einvernahmen. Der Beizug einer Dolmetscherin sei bei einer fremdsprachig aufgewachsenen Person bei derart gravierenden Tatvorwürfen selbstverständlich. Die amtliche Verteidigung könne sich jedoch ohne Beizug einer Übersetzungshilfe auf Deutsch mit dem Beschwerdeführer unterhalten.