Es sei nicht davon auszugehen, dass die einjährige Tochter im Stande sei, die Beziehung zum Beschwerdeführer als belastet wahrzunehmen. Selbst im Falle einer definitiven Trennung von der Lebenspartnerin sei der Beschwerdeführer berechtigt, persönlichen Kontakt zur Tochter zu pflegen. Wie wichtig ihm seine Tochter sei, zeige sich auch durch seine persönlichen Briefe vom 4. Februar 2024 an die Lebenspartnerin. Der Beschwerdeführer wohne seit mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz und habe hier seinen Lebensmittelpunkt. Die Vorinstanz erachte ihn als nicht integriert, obwohl er immer gearbeitet habe und nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei.