Die erschwerte Erreichbarkeit lasse sich damit nachvollziehbar erklären und impliziere keine Fluchtgefahr. Er sei nach der Haftentlassung im Mai 2023 weder untergetaucht noch aus der Schweiz geflohen. Seine Kernfamilie (Mutter und Tochter) lebten zudem in der Schweiz. Ob die Beziehung zur Lebenspartnerin durch die Behandlung seiner Alkoholprobleme gerettet werden könne, lasse sich aktuell nicht beurteilen. Hierzu bestehe – wie den Aussagen der Lebenspartnerin zu entnehmen sei − zumindest noch eine Chance. Es sei nicht davon auszugehen, dass die einjährige Tochter im Stande sei, die Beziehung zum Beschwerdeführer als belastet wahrzunehmen.