4.2. Der Beschwerdeführer entgegnet mit Beschwerde, dass die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auf seine Vorbringen hinsichtlich der Gründe für die erschwerte Erreichbarkeit eingegangen sei. So sei er aufgrund des ausgesprochenen Rayonverbotes hinsichtlich der Wohnung "R-Strasse in Q._____" zeitweise obdachlos gewesen und habe kein Mobiltelefon mehr besessen. Im damaligen Zeitpunkt habe er nicht über die finanziellen Mittel für ein Hotelzimmer oder die Neuanschaffung eines Mobiltelefons verfügt. Die erschwerte Erreichbarkeit lasse sich damit nachvollziehbar erklären und impliziere keine Fluchtgefahr.