4. 4.1. Die Vorinstanz bejaht den Haftgrund der Fluchtgefahr (angefochtene Verfügung, E. 5.4.2). Sie begründet dies damit, dass der Beschwerdeführer für die Strafbehörden in der Vergangenheit nicht erreichbar gewesen sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich dabei nicht um ein Untertauchen gehandelt habe, ändere nichts an dem Umstand, dass er für die Strafverfolgungsbehörden zeitweise nicht greifbar gewesen sei. Im Übrigen zeige es auf, dass der Beschwerdeführer ohne Weiteres im Inland untertauchen oder ins Ausland ausreisen könnte.