Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im vorliegenden Haftverfahren nicht, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Mai 2023 (HA.2023.219, E. 2.2) sowie vom 1. Januar 2024 (HA.2023.644, E. 4.2.3) verwiesen werden.