3.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2024 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 22. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 8. April 2024 ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: