1.3. Aufgrund eines erneuten Gesuchs des Beschwerdeführers vom 22. August 2023 um Anpassung der Ersatzmassnahmen wurde das Rayonverbot hinsichtlich der Wohnung "R-Strasse in Q._____" mit Verfügung der Vorinstanz vom 5. September 2023 (HA.2023.414) aufgehoben und dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2023 der Schlüssel für die Wohnung "R- Strasse in Q._____" ausgehändigt, da der Beschwerdeführer wie auch seine Lebenspartnerin übereinstimmend bestätigt hatten, dass die Lebenspartnerin die gemeinsame Wohnung in Q._____ dauerhaft verlassen habe und sich eine Wohnung in S._____ suchen werde.