1.2. Die angeordneten Ersatzmassnahmen wurden mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. August 2023 (HA.2023.365) bis am 6. November 2023 verlängert. Dem Beschwerdeführer wurde erneut Frist bis zum 18. August 2023 angesetzt, um sich bei der Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt zu melden, sich der Eignungsabklärung zu unterziehen und bei Eignung das Lernprogramm zu absolvieren. Ein Gesuch des Beschwerdeführers um Anpassung der Ersatzmassnahmen wurde mit Verfügung der Vorinstanz vom 15. August 2023 (HA.2023.377) abgewiesen. -3-