- Verbot, mit der Lebenspartnerin in irgendeiner Form direkten Kontakt aufzunehmen (unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB), - Verbot, sich der Lebenspartnerin auf weniger als 200 Meter zu nähern (unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB), - Verbot, sich der Wohnung "R-Strasse in Q._____" auf weniger als 500 Meter zu nähern (unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB), - Verpflichtung, seine Ausweisschriften zu hinterlegen, - Verpflichtung, sich bis am 17. Mai 2023 mit dem Dienst Kriminalprävention /