Auch im Beschwerdeverfahren wandte sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Dauer der Untersuchungshaft. Unter diesen Umständen sowie angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen schweren Verbrechen, welche – sollte sich der bestehende dringende Tatverdacht bestätigen – eine lange unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge hätten, ist die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mit Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau in den Verfügungen vom 24. Januar 2024 E. 6 sowie vom 26. Oktober 2023 E. 3.7 f. ohne Weiteres zu bestätigen.