4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund sechs Monaten in Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit der Haft weder in seinem Haftentlassungsgesuch vom 8. März 2024 noch in seiner Replik vom 18. März 2024. Entsprechend äusserte sich auch die Vorinstanz hierzu nicht. Auch im Beschwerdeverfahren wandte sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Dauer der Untersuchungshaft.