Die Fluchtgefahr wurde im Haftentlassungsgesuch vom 8. März 2024 und in der Replik zum Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 18. März 2024 nicht thematisiert und entsprechend von der Vorinstanz auch nicht behandelt. Nachdem auch im Beschwerdeverfahren nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr eingegangen wurde, kann auf die Ausführungen hierzu in den bisherigen Haftverfügungen verwiesen werden, nach welchen es naheliegend erscheine, dass sich der aus Q._____ stammende Beschwerdeführer, welcher erst im April 2023 in die Schweiz gezogen sei, angesichts der drohenden hohen Strafe mit Aussicht