4.3. In den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2024 E. 5.4 und vom 26. Oktober 2023 E. 3.4 wurde der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Die Fluchtgefahr wurde im Haftentlassungsgesuch vom 8. März 2024 und in der Replik zum Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 18. März 2024 nicht thematisiert und entsprechend von der Vorinstanz auch nicht behandelt.