Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Medienbericht vorgehalten, gemäss welchem D._____ bereits am tt.mm.jjjj verstorben sei und damit im dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitraum ab dem 11. September 2020 nicht als Benutzer des SkyECC-PINs B._____ in Frage komme (S. 5). -9- Unter diesen Umständen ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer nach wie vor zu bejahen.