PIN B._____ und C._____ am Drogenhandel im Kilobereich ergebe, wobei der Benutzer-PIN B._____ dem Beschwerdeführer habe zugeordnet werden können (E. 3.3.2.2). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2023 gab der Beschwerdeführer an, dass nicht er, sondern sein Kollege D._____ SkyECC unter dem PIN B._____ benutzt habe. Dieser sei jedoch mittlerweile erschossen worden (S. 5 ff.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 19. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Medienbericht vorgehalten, gemäss welchem D.___