abschliessenden Entscheid des Sachgerichts über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 141 StPO) nicht vorzugreifen (E. 5.8). Inwiefern für das vorliegende Verfahren etwas anderes gelten sollte, ist angesichts der sehr ähnlichen Ausgangslage nicht ersichtlich. Es kann jedenfalls nicht von Relevanz sein, dass das genannte Urteil des Bundesgerichts die Frage der Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung der Verwendung von Erkenntnissen aus einer ausländischen Überwachung zum Gegenstand hatte, eine solche im vorliegenden Haftverfahren jedoch nicht zu prüfen ist.