Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vergleichsweise auf das bereits von der Vorinstanz genannte Urteil des Bundesgerichts 7B_159/2022, 7B_160/2022 vom 11. Januar 2024 verwiesen werden, welchem rechtshilfeweise erhobene Auswertungen aus Überwachungen der auf verschlüsselte Kommunikation spezialisierten Kommunikationsplattform ANOM in den USA zugrunde lagen (vgl. etwa E. 5.5). Das Bundesgericht hielt fest, dass kein Ausnahmefall vorliege, bei dem die Unverwertbarkeit der rechtshilfeweise erhobenen Aufzeichnungen "bereits ohne Weiters" vorliegen würden. Vielmehr sei dem -8-