141 Abs. 1 StPO vorliege, vermag keine eindeutige Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse zu begründen, welche bereits vorab und ausserhalb der grundsätzlichen Zuständigkeit des Sachgerichts festzustellen wäre. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann vergleichsweise auf das bereits von der Vorinstanz genannte Urteil des Bundesgerichts 7B_159/2022, 7B_160/2022 vom 11. Januar 2024 verwiesen werden, welchem rechtshilfeweise erhobene Auswertungen aus Überwachungen der auf verschlüsselte Kommunikation spezialisierten Kommunikationsplattform ANOM in den USA zugrunde lagen (vgl. etwa E. 5.5).