Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der verdeckte Zugriff auf die Server eines Kommunikationsdienstleisters im Rahmen einer Aktion gegen den Kommunikationsdienstleister bzw. gegen den Einsatz von Verschlüsselung durch die organisierte Kriminalität deutlich über den abschliessenden Anwendungsbereich von Art. 269ter Abs. 1 StPO hinausgehe, weshalb ein absolutes Verwertungsverbot i.S.v. Art. 141 Abs. 1 StPO vorliege, vermag keine eindeutige Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse zu begründen, welche bereits vorab und ausserhalb der grundsätzlichen Zuständigkeit des Sachgerichts festzustellen wäre.