Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2 m.w.H). 4.2.2. Den Ausführungen der Vorinstanz, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich und von vorneherein festzustellende Unverwertbarkeit der SkyECC-Auswertung vorliegen, ist zuzustimmen (angefochtene Verfügung E. 3.3.3).