4. 4.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatverdacht). Zusätzlich zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts muss ein besonderer Haftgrund erfüllt sein, wie etwa Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl.