Der angefochtenen Verfügung ist damit eindeutig die Auffassung der Vorinstanz zu entnehmen, dass (auch unter Berücksichtigung der in der angefochtenen Verfügung ebenfalls wiedergegebenen Einwände des Beschwerdeführers) keine Anhaltspunkte vorliegen würden, welche die offensichtliche Unverwertbarkeit der Beweismittel, auf welchen der dringende Tatverdacht gemäss den früheren Haftverfügungen beruhe, begründen würden. Entsprechend überliess die Vorinstanz den Entscheid über die Frage der Verwertbarkeit dem Sachgericht. Die Vorinstanz begründete ihr Vorgehen damit hinreichend und stützte dieses zudem auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Dem Beschwerdeführer war es zudem ohne