Da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Verwertbarkeit der Beweismittel ausschliessen müssten, hätten die im Verfahren HA.2023.517 gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Haftprüfungsverfahren weiterhin Bestand. Das Sachgericht werde schliesslich darüber entscheiden müssen, ob das Vertrauen in die Rechtmässigkeit des ausländischen Verfahrens durch offensichtliche Fehler erschüttert sei und ob ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StGB greife (E. 3.3.2 f.).