3.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass dem abschliessenden Entscheid des Sachgerichts über die Verwertbarkeit von Beweismitteln nicht vorzugreifen sei. Es reiche im Haftprüfungsverfahren aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen würden, nicht von Vorneherein ausgeschlossen erscheine. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Verwertbarkeit der Beweismittel ausschliessen müssten, hätten die im Verfahren HA.2023.517 gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Haftprüfungsverfahren weiterhin Bestand.