Die zumindest summarische Prüfung der Verwertbarkeit in einem Haftprüfungsverfahren habe das Bundesgericht ausdrücklich nicht abgelehnt. Es bleibe dabei, dass das Haftgericht befugt und verpflichtet sei, die Verwertbarkeit eines Beweismittels zumindest summarisch zu prüfen, wenn mit der Verwertbarkeit der dringende Tatverdacht und damit die Zulässigkeit der strafprozessualen Haft stehe und falle. Selbst wenn für eine Feststellung der Unverwertbarkeit im Vorverfahren verlangt würde, dass diese "ohne Weiteres" feststehe, sei dies vorliegend erfüllt.