Der Verweis der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_159/2022, 7B_160/2022 vom 11. Januar 2024 sei unbehelflich. Darin werde nur festgehalten, dass es bei Fehlen eines zu genehmigenden Zufallsfundes nicht in der Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts liege, Art. 274 i.V.m. Art. 278 StPO analog anzuwenden und separat einen vorfrageweisen Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu fällen. Die zumindest summarische Prüfung der Verwertbarkeit in einem Haftprüfungsverfahren habe das Bundesgericht ausdrücklich nicht abgelehnt.