Da diese Daten jedoch gar nicht verwertbar seien, bestehe kein dringender Tatverdacht und deshalb auch kein allgemeiner Haftgrund. Die zentrale Problematik liege nicht darin, ob die französischen Behörden korrekt vorgegangen seien, sondern, dass der Datenzugriff der ausländischen Behörden keine zulässige Überwachung im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung darstelle (insb. Einsatz von GovWare ausserhalb des von der StPO abschliessend definierten Rahmens) und zudem präventiv, also ohne Vorliegen eines Tatverdachts gegen konkrete Nutzer der Plattform, erfolgt sei.