2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist in der Beschwerdeantwort auf ihre früheren Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, welcher inhaltlich nicht mehr in Abrede gestellt werde. Für die ausländische Überwachung habe eine richterliche Bewilligung vorgelegen, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden dürften darauf vertrauen, dass der französische Staat juristisch korrekt ermittelt habe (völkerrechtliches bzw. internationales Vertrauensprinzip). Es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Rechtmässigkeit der ausländischen Überwachung und damit an der Verwertbarkeit der rechtshilfeweise eingeholten Chatnachrichten.