Die Vorinstanz setze sich zudem nicht mit der durch die Verteidigung monierten mangelnden Nachvollziehbarkeit der Beweismittelkette auseinander und verletze auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es sei nicht dokumentiert, wie genau die Behörden die Daten erlangt hätten, in welcher Form sie ursprünglich vorgelegen seien und was mit ihnen in der Zwischenzeit passiert sei. So könne der Anschein nicht vermieden werden, dass die entsprechenden Beweismittel bearbeitet worden sein könnten. Zudem sei keine wirksame und sachbezogene Verteidigung möglich, weil die genauen Umstände der Datenbeschaffung unklar seien.