Art. 141 Abs. 1 StPO sehe vor, dass Beweismittel, deren Unverwertbarkeit die StPO ausdrücklich anordne, einem absoluten Verwertungsverbot unterlägen. Ein solches ausdrückliches Verwertungsverbot bestehe nach Art. 269ter Abs. 3 StPO, wenn die Voraussetzungen nach Art. 269ter Abs. 1 StPO, welcher den Einsatz von Informatikprogrammen zur heimlichen On- line-Durchsuchung (sog. GovWare) abschliessend regle, nicht erfüllt seien. Vorgesehen sei nur ein Zugriff auf Endgeräte der Kommunikation. Der verdeckte Zugriff auf die Server eines Kommunikationsdienstleisters im Rahmen einer Aktion gegen den Kommunikationsdienstleister resp.