Die Vorinstanz erwäge in E. 3.3.2 der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ZM.2022.229 und ZM.2023.46 betreffend Genehmigung der Verwendung der Erkenntnisse aus der ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform SkyECC nichtig seien, weshalb darauf nicht mehr abgestellt werden könne. Die Vorinstanz habe die Prüfung der Verwertbarkeit der von der Plattform SkyECC erlangten Daten jedoch verweigert und ohne jegliche Begründung festgehalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Verwertbarkeit der erwähnten Beweismittel ausschlössen, weshalb