2. 2.1. Mit Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass sich der dringende Tatverdacht allein auf die angebliche Identifikation des Beschwerdeführers als Benutzer B._____ der Plattform SkyECC stütze. Die Vorinstanz erwäge in E. 3.3.2 der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ZM.2022.229 und ZM.2023.46 betreffend Genehmigung der Verwendung der Erkenntnisse aus der ausländischen Überwachung der Kommunikationsplattform SkyECC nichtig seien, weshalb darauf nicht mehr abgestellt werden könne.