3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 25. März 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2024 und beantragte -3- deren Aufhebung sowie die umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit Eingabe vom 4. April 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 5. April 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.