2.3. 2.3.1. Mit Eingabe vom 8. März 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Eingabe vom 11. März 2024 die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs. 2.3.3. Mit Eingabe vom 18. März 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Replik zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. März 2024 und hielt an seinem Antrag auf umgehende Haftentlassung fest. 2.3.4. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab.