Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2024.91 (HA.2024.128; STA.2022.8299) Art. 117 Entscheid vom 26. April 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führer z.Zt.: [Gefängnis] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 20. März 2024 betreffend Gesuch um Entlassung aus der Untersuchungs- haft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie banden- und gewerbsmässiger Geldwäscherei. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Oktober 2023 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2023 bis einstweilen am 23. Januar 2024 in Untersuchungshaft versetzt. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau stellte am 15. Januar 2024 einen Haftverlängerungsantrag. Am 16. Januar 2024 verfügte das Zwangsmass- nahmengericht des Kantons Aargau die provisorische Fortdauer der Haft bis zum Entscheid über den Haftverlängerungsantrag. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2024 wurde die Untersuchungshaft bis einstweilen am 23. April 2024 verlängert. 2.3. 2.3.1. Mit Eingabe vom 8. März 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft. 2.3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Eingabe vom 11. März 2024 die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs. 2.3.3. Mit Eingabe vom 18. März 2024 erstattete der Beschwerdeführer eine Rep- lik zur Eingabe der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. März 2024 und hielt an seinem Antrag auf umgehende Haftentlassung fest. 2.3.4. Mit Verfügung vom 20. März 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau das Haftentlassungsgesuch ab. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die ihm am 25. März 2024 zugestellte Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 20. März 2024 und beantragte -3- deren Aufhebung sowie die umgehende Entlassung aus der Untersu- chungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3.2. Mit Eingabe vom 4. April 2024 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau auf eine Stellungnahme. 3.3. Mit Eingabe vom 5. April 2024 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.4. Mit Eingabe vom 22. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwer- deantwort der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Stellung und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfech- ten. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass sich der dringende Tatverdacht allein auf die angebliche Identifikation des Be- schwerdeführers als Benutzer B._____ der Plattform SkyECC stütze. Die Vorinstanz erwäge in E. 3.3.2 der angefochtenen Verfügung zu Recht, dass die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ZM.2022.229 und ZM.2023.46 betreffend Genehmigung der Verwendung der Erkenntnisse aus der ausländischen Überwachung der Kommunikati- onsplattform SkyECC nichtig seien, weshalb darauf nicht mehr abgestellt werden könne. Die Vorinstanz habe die Prüfung der Verwertbarkeit der von der Plattform SkyECC erlangten Daten jedoch verweigert und ohne jegliche Begründung festgehalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wel- che die Verwertbarkeit der erwähnten Beweismittel ausschlössen, weshalb die im Verfahren HA.2023.517 gewonnenen Erkenntnisse weiterhin Be- stand hätten. Selbst wenn nur die offensichtliche Unverwertbarkeit der Da- ten von SkyECC zu berücksichtigen wäre, hätte sich die Vorinstanz damit auseinandersetzen müssen. Es liege damit eine Verletzung des Anspruchs -4- auf rechtliches Gehör vor, welche formeller Natur sei und unabhängig von den Erfolgsaussichten zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führe. Art. 141 Abs. 1 StPO sehe vor, dass Beweismittel, deren Unverwertbarkeit die StPO ausdrücklich anordne, einem absoluten Verwertungsverbot unter- lägen. Ein solches ausdrückliches Verwertungsverbot bestehe nach Art. 269ter Abs. 3 StPO, wenn die Voraussetzungen nach Art. 269ter Abs. 1 StPO, welcher den Einsatz von Informatikprogrammen zur heimlichen On- line-Durchsuchung (sog. GovWare) abschliessend regle, nicht erfüllt seien. Vorgesehen sei nur ein Zugriff auf Endgeräte der Kommunikation. Der ver- deckte Zugriff auf die Server eines Kommunikationsdienstleisters im Rah- men einer Aktion gegen den Kommunikationsdienstleister resp. gegen den Einsatz von Verschlüsselung durch die organisierte Kriminalität gehe deut- lich und ganz grundlegend über den von der StPO abschliessend definier- ten Anwendungsbereich von GovWare hinaus. Damit bestehe hinsichtlich der so erlangten Daten von SkyECC ein absolutes Verwertungsverbot nach Art. 269ter Abs. 3 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO. Ein Spielraum für eine Inte- ressenabwägung bestehe nicht. Die Vorinstanz setze sich zudem nicht mit der durch die Verteidigung mo- nierten mangelnden Nachvollziehbarkeit der Beweismittelkette auseinan- der und verletze auch diesbezüglich den Anspruch auf rechtliches Gehör. Es sei nicht dokumentiert, wie genau die Behörden die Daten erlangt hät- ten, in welcher Form sie ursprünglich vorgelegen seien und was mit ihnen in der Zwischenzeit passiert sei. So könne der Anschein nicht vermieden werden, dass die entsprechenden Beweismittel bearbeitet worden sein könnten. Zudem sei keine wirksame und sachbezogene Verteidigung mög- lich, weil die genauen Umstände der Datenbeschaffung unklar seien. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verweist in der Beschwerdeant- wort auf ihre früheren Ausführungen zum dringenden Tatverdacht, welcher inhaltlich nicht mehr in Abrede gestellt werde. Für die ausländische Über- wachung habe eine richterliche Bewilligung vorgelegen, was der Beschwer- deführer nicht bestreite. Die Schweizer Strafverfolgungsbehörden dürften darauf vertrauen, dass der französische Staat juristisch korrekt ermittelt habe (völkerrechtliches bzw. internationales Vertrauensprinzip). Es bestün- den keine vernünftigen Zweifel an der Rechtmässigkeit der ausländischen Überwachung und damit an der Verwertbarkeit der rechtshilfeweise einge- holten Chatnachrichten. Dessen ungeachtet sei daran zu erinnern, dass das Bundesgericht in ei- nem ähnlichen Fall (Verwertung von Ergebnissen aus ausländischen Über- wachungen der Krypto-Kommunikationsplattform ANOM) festgehalten habe, dass der Entscheid über die Verwertbarkeit von Ergebnissen aus ausländischen Überwachungen dem Sachgericht vorbehalten bleiben -5- müsse (Urteil des Bundesgerichts 7B_159/2022 und 7B_160/2022 vom 11. Januar 2024 E. 5.8). Es wäre daher verfehlt, dem Entscheid des Sach- gerichts bereits im Vorverfahren vorzugreifen. 2.3. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 22. April 2024 wird zu- sammengefasst ausgeführt, dass der dringende Tatverdacht in Abrede ge- stellt werde. Dieser beruhe allein auf der angeblichen Identifikation als Be- nutzer B._____ der Plattform SkyECC. Da diese Daten jedoch gar nicht verwertbar seien, bestehe kein dringender Tatverdacht und deshalb auch kein allgemeiner Haftgrund. Die zentrale Problematik liege nicht darin, ob die französischen Behörden korrekt vorgegangen seien, sondern, dass der Datenzugriff der ausländischen Behörden keine zulässige Überwachung im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung darstelle (insb. Einsatz von GovWare ausserhalb des von der StPO abschliessend definierten Rah- mens) und zudem präventiv, also ohne Vorliegen eines Tatverdachts ge- gen konkrete Nutzer der Plattform, erfolgt sei. Der Verweis der Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_159/2022, 7B_160/2022 vom 11. Januar 2024 sei unbehelflich. Darin werde nur festgehalten, dass es bei Fehlen eines zu genehmigenden Zu- fallsfundes nicht in der Kompetenz des Zwangsmassnahmengerichts liege, Art. 274 i.V.m. Art. 278 StPO analog anzuwenden und separat einen vor- frageweisen Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu fällen. Die zumindest summarische Prüfung der Verwertbarkeit in einem Haftprü- fungsverfahren habe das Bundesgericht ausdrücklich nicht abgelehnt. Es bleibe dabei, dass das Haftgericht befugt und verpflichtet sei, die Verwert- barkeit eines Beweismittels zumindest summarisch zu prüfen, wenn mit der Verwertbarkeit der dringende Tatverdacht und damit die Zulässigkeit der strafprozessualen Haft stehe und falle. Selbst wenn für eine Feststellung der Unverwertbarkeit im Vorverfahren verlangt würde, dass diese "ohne Weiteres" feststehe, sei dies vorliegend erfüllt. Im Übrigen wird auf die bisherigen Ausführungen zur Verletzung des recht- lichen Gehörs und der fehlenden Nachvollziehbarkeit der Beweismittelkette verwiesen. 3. 3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankert. Daraus folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigs- tens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). -6- 3.2. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass dem abschliessenden Ent- scheid des Sachgerichts über die Verwertbarkeit von Beweismitteln nicht vorzugreifen sei. Es reiche im Haftprüfungsverfahren aus, wenn die Ver- wertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen würden, nicht von Vorneherein ausgeschlossen erscheine. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche die Verwertbarkeit der Beweismittel ausschliessen müssten, hätten die im Verfahren HA.2023.517 gewonnenen Erkenntnisse im vorliegenden Haftprüfungsverfahren weiterhin Bestand. Das Sachge- richt werde schliesslich darüber entscheiden müssen, ob das Vertrauen in die Rechtmässigkeit des ausländischen Verfahrens durch offensichtliche Fehler erschüttert sei und ob ein Beweisverwertungsverbot nach Art. 141 StGB greife (E. 3.3.2 f.). Der angefochtenen Verfügung ist damit eindeutig die Auffassung der Vor- instanz zu entnehmen, dass (auch unter Berücksichtigung der in der ange- fochtenen Verfügung ebenfalls wiedergegebenen Einwände des Be- schwerdeführers) keine Anhaltspunkte vorliegen würden, welche die offen- sichtliche Unverwertbarkeit der Beweismittel, auf welchen der dringende Tatverdacht gemäss den früheren Haftverfügungen beruhe, begründen würden. Entsprechend überliess die Vorinstanz den Entscheid über die Frage der Verwertbarkeit dem Sachgericht. Die Vorinstanz begründete ihr Vorgehen damit hinreichend und stützte dieses zudem auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung. Dem Beschwerdeführer war es zudem ohne Weiteres möglich, die vorinstanzlichen Erwägungen im Beschwerdeverfah- ren in Frage zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist damit nicht verletzt worden. 4. 4.1. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen der StPO freiheitsentziehenden Zwangs- massnahmen unterworfen werden (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungs- haft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig und darf mithin lediglich dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (Tatver- dacht). Zusätzlich zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatver- dachts muss ein besonderer Haftgrund erfüllt sein, wie etwa Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 221 StPO). Frei- heitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald ihre Vo- raussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO), die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist (Art. 212 Abs. 2 lit. b StPO) oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). Untersuchungshaft darf -7- nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 4.2. 4.2.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete An- haltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der be- schuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen beja- hen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheb- licher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorlie- gen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsver- fahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen er- scheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1 m.w.H; Urteil des Bundesgerichts 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 4.2 m.w.H). 4.2.2. Den Ausführungen der Vorinstanz, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine offensichtlich und von vorneherein festzustellende Unverwertbarkeit der SkyECC-Auswertung vorliegen, ist zuzustimmen (angefochtene Verfü- gung E. 3.3.3). Der Einwand des Beschwerdeführers, dass der verdeckte Zugriff auf die Server eines Kommunikationsdienstleisters im Rahmen einer Aktion gegen den Kommunikationsdienstleister bzw. gegen den Einsatz von Verschlüs- selung durch die organisierte Kriminalität deutlich über den abschliessen- den Anwendungsbereich von Art. 269ter Abs. 1 StPO hinausgehe, weshalb ein absolutes Verwertungsverbot i.S.v. Art. 141 Abs. 1 StPO vorliege, ver- mag keine eindeutige Unverwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse zu be- gründen, welche bereits vorab und ausserhalb der grundsätzlichen Zustän- digkeit des Sachgerichts festzustellen wäre. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers kann vergleichsweise auf das bereits von der Vorinstanz genannte Urteil des Bundesgerichts 7B_159/2022, 7B_160/2022 vom 11. Januar 2024 verwiesen werden, welchem rechtshilfeweise erhobene Auswertungen aus Überwachungen der auf verschlüsselte Kommunikation spezialisierten Kommunikationsplattform ANOM in den USA zugrunde la- gen (vgl. etwa E. 5.5). Das Bundesgericht hielt fest, dass kein Ausnahmefall vorliege, bei dem die Unverwertbarkeit der rechtshilfeweise erhobenen Auf- zeichnungen "bereits ohne Weiters" vorliegen würden. Vielmehr sei dem -8- abschliessenden Entscheid des Sachgerichts über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 141 StPO) nicht vorzugreifen (E. 5.8). Inwiefern für das vorliegende Verfahren etwas anderes gelten sollte, ist angesichts der sehr ähnlichen Ausgangslage nicht ersichtlich. Es kann jedenfalls nicht von Re- levanz sein, dass das genannte Urteil des Bundesgerichts die Frage der Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts zur Genehmigung der Ver- wendung von Erkenntnissen aus einer ausländischen Überwachung zum Gegenstand hatte, eine solche im vorliegenden Haftverfahren jedoch nicht zu prüfen ist. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, dass die Beweismittelkette nicht hinreichend nachvollziehbar sei, vermag – entgegen dessen Ansicht – nicht bereits den Anschein zu begründen, dass die Beweismittel durch die französischen Behörden bearbeitet (bzw. verfälscht) worden sein könnten, zumal grundsätzlich auf das Funktionieren des französischen Rechtstaats vertraut werden kann und auch der Beschwerdeführer keine konkreten Hin- weise für seinen geäusserten Verdacht nennt. Auch in diesem Zusammen- hang ist damit keine offensichtliche Unverwertbarkeit der Beweise zu er- kennen und obliegt es dem Sachgericht, die Beweiserhebungen und allfäl- lige Einwände des Beschwerdeführers dagegen im Einzelnen zu prüfen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass vorliegend das Sachgericht über die Verwertbarkeit der Beweismittel, insbesondere die erlangten Erkennt- nisse aus der Kommunikation über SkyECC, zu befinden haben wird. Damit kann zur Prüfung des dringenden Tatverdachts im vorliegenden Verfahren auf die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in den vor- gängigen Haftentscheiden genannten Erkenntnisse verwiesen werden, welche im Beschwerdeverfahren inhaltlich nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere ist mit der Vorinstanz auf die Ausführungen in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2023 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft zu verweisen, nach welchen sich gemäss Polizeirapport vom 20. September 2022 aus der SkyECC-Konversation und weiteren Überwachungen durch die Kantons- polizei Aargau zweifelsfrei die Beteiligung des Benutzers mit dem PIN B._____ und C._____ am Drogenhandel im Kilobereich ergebe, wobei der Benutzer-PIN B._____ dem Beschwerdeführer habe zugeordnet wer- den können (E. 3.3.2.2). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 20. Dezember 2023 gab der Beschwerdeführer an, dass nicht er, sondern sein Kollege D._____ SkyECC unter dem PIN B._____ benutzt habe. Die- ser sei jedoch mittlerweile erschossen worden (S. 5 ff.). Anlässlich der de- legierten Einvernahme vom 19. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Medienbericht vorgehalten, gemäss welchem D._____ bereits am tt.mm.jjjj verstorben sei und damit im dem Beschwerdeführer vorgeworfe- nen Tatzeitraum ab dem 11. September 2020 nicht als Benutzer des SkyECC-PINs B._____ in Frage komme (S. 5). -9- Unter diesen Umständen ist der dringende Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer nach wie vor zu bejahen. 4.3. In den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2024 E. 5.4 und vom 26. Oktober 2023 E. 3.4 wurde der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht. Die Fluchtgefahr wurde im Haftentlassungsgesuch vom 8. März 2024 und in der Replik zum Antrag der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf Abweisung des Haftentlas- sungsgesuchs vom 18. März 2024 nicht thematisiert und entsprechend von der Vorinstanz auch nicht behandelt. Nachdem auch im Beschwerdever- fahren nicht auf den Haftgrund der Fluchtgefahr eingegangen wurde, kann auf die Ausführungen hierzu in den bisherigen Haftverfügungen verwiesen werden, nach welchen es naheliegend erscheine, dass sich der aus Q._____ stammende Beschwerdeführer, welcher erst im April 2023 in die Schweiz gezogen sei, angesichts der drohenden hohen Strafe mit Aussicht auf Landesverweisung dem Strafverfahren durch Flucht entziehen würde, zumal ihm mutmasslich finanzielle Mittel aus illegalen Geschäften zur Ver- fügung stünden, welche ihm erlauben würden, Frau und Kind mitzuneh- men. Es ist damit nach wie vor von Fluchtgefahr auszugehen. 4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit rund sechs Monaten in Untersu- chungshaft. Der Beschwerdeführer rügt die Unverhältnismässigkeit der Haft weder in seinem Haftentlassungsgesuch vom 8. März 2024 noch in seiner Replik vom 18. März 2024. Entsprechend äusserte sich auch die Vorinstanz hierzu nicht. Auch im Beschwerdeverfahren wandte sich der Be- schwerdeführer nicht gegen die Dauer der Untersuchungshaft. Unter die- sen Umständen sowie angesichts der dem Beschwerdeführer vorgeworfe- nen schweren Verbrechen, welche – sollte sich der bestehende dringende Tatverdacht bestätigen – eine lange unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge hätten, ist die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft mit Verweis auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmenge- richts des Kantons Aargau in den Verfügungen vom 24. Januar 2024 E. 6 sowie vom 26. Oktober 2023 E. 3.7 f. ohne Weiteres zu bestätigen. Es ist zudem auf den Hinweis der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Be- schwerdeantwort zu verweisen, wonach den Parteien der Abschluss des Untersuchungsverfahrens bereits angezeigt worden sei. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. - 10 - 6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit sei- ner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz fest- zulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr. 1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 26. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler