3. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Dem nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen und die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. März 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.