Mit Verfügung vom 16. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung vom 22. März 2024, 09:00 Uhr, vorgeladen (VI act. 13 f.). Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer polizeilich am 14. Februar 2024 zugestellt (VI act. 24). Diese enthält zwar Angaben zur Erscheinungspflicht und den Säumnisfolgen (VI act. 14), allerdings nur unter Zitierung von Art. 205 Abs. 1, 2 und 4 StPO. Der massgebliche Hinweis auf Art. 356 Abs. 4 StPO fehlt. Nachdem gestützt auf das allgemeine Vorladungsrecht (Art.