356 Abs. 4 StPO; VI act. 6 f.). Aus den Akten geht nicht hervor, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde; ein Zustellnachweis befindet sich jedenfalls nicht in den Akten. Folglich ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 11. Januar 2023 erhalten hat und damit einhergehend auch nicht, dass er betreffend die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens zur Hauptverhandlung auch tatsächlich belehrt wurde.