2.2.2. Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Oktober 2022 erhoben (UA act. 17) und die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg diesen als Anklageschrift an das Bezirksgericht Rheinfelden überwiesen hatte (VI act. 1 f.), wurde er mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 11. Januar 2023 u.a. darauf hingewiesen, dass er mit einer separaten Verfügung zur Hauptverhandlung vorgeladen werde. Bleibe er der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lasse sich auch nicht vertreten, so gelte die von ihm erhobene Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO;