2.1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verwies in der Beschwerdeantwort auf die angefochtene Verfügung. Ergänzend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei mit der am 14. Februar 2024 polizeilich zugestellten Vorladung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Verhinderung dem Gericht unverzüglich schriftlich und unter Einreichung allfälliger Belege mitzuteilen sei. Indem er dies nicht getan habe, sei von einer unentschuldigten Abwesenheit auszugehen, was den Rückzug der Einsprache zur Folge habe.