2. 2.1. 2.1.1. Mit der angefochtenen Verfügung schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab. Zur Begründung hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen zur Verhandlung ohne genügende Entschuldigung die Einsprache als zurückgezogen gelte, vorgeladen worden. Er sei weder zur Verhandlung erschienen noch habe er sich vertreten lassen. Der Beschwerdeführer sei unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachse.