Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zu Unrecht wegen Missachtung der signalisiert zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft worden, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit – unter dem vorstehend genannten Vorbehalt – einzutreten. -4-