Gegenstand der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. März 2024 bildet einzig der infolge unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdeführers zur Hauptverhandlung vom 22. März 2024 angenommene Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden vom 27. Oktober 2022. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Kontrolle abgeschrieben hat.