3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 22. März 2024 ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Beschwerdeausschlussgründe liegen keine vor (Art. 394 StPO). Der Beschwerdeführer hat ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO).