2.3. Mit Verfügung vom 22. März 2024 schrieb die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden das Hauptverfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erledigt von der Geschäftskontrolle ab. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von Fr. 566.00 und sprach ihm keine Entschädigung zu. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 27. März 2024 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Behandlung der Einsprache sowie die Ansetzung einer neuen Hauptverhandlung. -3-