2.6. Zusammenfassend war die Anordnung der verdeckten Fahndung gegen den Telegram-Chat-User "B._____" rechtmässig und die darauf basierenden Untersuchungsergebnisse gegen den Beschwerdeführer sind verwertbar. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung auszurichten. - 13 - Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.