Der verdeckte Fahnder hat sich rollenadäquat bzw. szenenangepasst verhalten. Er hat durch die Bestellung einer handelsüblichen Kleinstmenge keinen neuen Tatentschluss beim Beschwerdeführer geweckt. Schliesslich galt es zu überprüfen, ob beim Chat-User "B._____" tatsächlich Kokain bestellt werden könnte. Der verdeckte Fahnder hat sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses beschränkt, weshalb seine Einwirkung zulässig war.