Der Beschwerdeführer wurde mit der privat gestellten Frage, ob er an dem Tag an der Badenfahrt sei, nicht unter Druck gesetzt, die Straftat zu begehen. Der verdeckten Operation lag sodann zugrunde, den Betäubungsmittelhandel zu erkennen und zu verhindern (vgl. dazu die Anordnung einer präventiven verdeckten Fahndung vom 23. August 2023, Beilage zur Beschwerdeantwort der Kantonspolizei Aargau), was zusammen mit dem Verhalten der durchführenden Behörden auf eine im Wesentlichen passive verdeckte Fahndung schliessen lässt.