Es fehle an einem Tatverdacht, wenn eine Person nicht vorbestraft sei, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei und nichts auf eine Veranlagung hindeute, Delikte zu begehen. In Drogenfällen verhielten sich die Ermittlungsbehörden unter anderem dann nicht mehr passiv, wenn sie von sich aus Kontakt zu der beschuldigten Person aufnähmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anfänglichen Ablehnung seitens der beschuldigten Person erneuerten oder darauf beharrten, wenn sie diese mit Preisen, die den Marktwert überstiegen, köderten oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid der beschuldigten Person erregten (Urteil des Bundesgerichts 7B_247/2022 vom